Fachfrage AGB Großhandel - Experten bitte vortreten

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      Fachfrage AGB Großhandel - Experten bitte vortreten

      Hallo mal an die Experten und Rechtskundigen hier - speziell Zwischenhandel.

      Habe bisher Ware zu folgender AGB Klausel bezogen

      Großhändler AGB alt
      (7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Anlieferung der Ware.

      Nun hat der Händler seine AGB geändert.

      Lieber Business-Kunde!
      Wir haben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet.


      (7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Anlieferung der Ware.
      Bitte unterschrieben mit ihrem Firmenstempel an uns zurück.
      Gültig ab 17.10.07

      Erstaunlich, oder?
      Da wird ebend mal so ein ganzes Jahr Gewährleistung gestrichen.
      Nachfrage dazu wird so beantwortet.

      es war für unsere Geschäftsleitung keine leichte und sicher auch keine schöne Entscheidung - aber in einem immer härter umkämpften Etailer-Markt blieb einfach kein Spielraum für Geschäftsbedingungen, die deutlich über den gesetzlichen Bestimmungen liegen. Im Fall der Gewährleistungsänderung diktiert auch der Markt selbst diese Entscheidungen mit. Aus diesem Grund hat sich unsere Geschäftsleitung entschlossen, mit anderen Anbietern gleich zu ziehen und die Gewährleitungsregelung neu anzupassen. Ich bitte um Ihr wertes Verständnis.

      Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen


      Man kann seinen Hauptlieferanten nicht einfach so wechseln, aber was ist zu tun?
      Ist es wirklich so das zunehmend die Gewährleitung vom Großhandel gekürzt wird, gibt es Erfahrungen dazu und wie soll man sich verhalten? X(
      Ist es nicht so, dass AGBs generell Schall und Rauch sind?

      Wie in diesem konkreten Fall die gesetzlichen Vorgaben sind, weiß ich nicht.
      Das Meiste an AGBs ist im Gegenlicht des Gesetzes nicht haltbar.
      Daher kannste sagen: zur Kenntnis genommen, aber unterschreiben würd ichs nicht. ;)
      Und selbst wenn Du es unterschreibst und es zu einem Streitfall mit Rechtsbeistand
      kommt, sind ungesetzliche Punkte in AGBs vor Gericht nicht haltbar.

      Ich würde einen netten Brief aufsetzen, in dem du klarstellst, dass es gerade
      angesichts einer sich verhärtenden Konkurrenz solche Servicemerkmale
      (wie 24-Monatige Gewährleistung auf Waren) sind, die Kunden wie Dich dazu bewegen,
      bei Ihrem Großhändler zu bleiben. Danach würde ich mir einen neuen Großhändler suchen.
      ;)

      Ich wollte aber nur mal meine Meinung rausposaunen - richtig Ahnung habe ich nicht. :D
      Danke gon! =)
      Warten wir also gemeinsam auf den CS zockende Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Gewährleistungsrecht. :rolleyes:

      Das ist aber schon ein interessanter Punkt, wobei es ja logisch ist.
      Keine AGBs können über dem Gesetz stehen.
      Es wird aber sicher wieder Ausnahmen und Schlupflöcher geben.
      Der Händler selbst betont ja das er sich nur den Gepflogenheiten des Marktes anpasst und er seine AGBs denen seiner Mitbewerber anpasst.
      Beachtlich finde ich auch die Aussage, das er mit zwei Jahre Gewährleistung "angeblich" über dem gesetzlich geforderten Rahmen liegt.
      Ich muss dem Endkunden 24 Monate Gewährleistung einräumen, der Großhandel nicht?
      Wobei ich jedem Endkunden nach 6 Monaten die Umkehr der Beweispflicht um die Ohren hauen kann, das kommt ja faktisch auch einen Gewährleistungsausschluß gleich. Nur das wäre ja keine geeignete Methode einen festen Stamm zufriedener Kunden zu gewinnen. Daher Tausch ich auch alles innerhalb 2 Jahresfrist ohne Murren um.
      Das würde nach den neuen AGBs nur noch 12 Monate gehen, anschließend wäre nur noch die Garantie der jeweiligen Hersteller die letzte Möglichkeit.
      Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, habe aber im Laufe meines Studiums mal Wirtschaftprivatrecht gehabt und konnte immerhin noch die relevante(n) Stelle(n) im BGB finden:

      §309 BGB regelt nämlich die zulässigen Klauseln in AGBs und dort heißt es in Abschnitt 8b), ff):

      [(§309) Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftbedingungen unwirksam, ... , (Abschnitt 8b) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen ...] (ff) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 2 und des §634a Abs. 1 Nr.2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; ...

      D.h. das dein Lieferant diese Einschränkung wohl machen darf.
      Allerdings gilt das erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der neue AGB, d.h. alles was du vorher von ihm bezogen hast, müsste noch den alten AGBs unterliegen.
      "Die meisten Meinungen kommen zustande, indem man vergisst, wo man sie gehört oder gelesen hat." - Moritz Heimann

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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „flashgun“ ()

      Danke flashgun für deinen fundierten Beitrag.
      War nicht anders zu erwarten, in der Rechtsabteilungen großer Händler sitzen keine Amateure die mal eben so aus Jux an den AGBs rumspielen, Nein das ist alles gut geplant. Die Zeche zahlen die Endkunden, hier sieht man mal wieder wie brutal es im Geschäftsleben zugeht.
      Ein Haifischbecken ist ein Pubs dagegen.
      Werd dann wohl mal meinen Einkauf neu planen ?(
      dieses forum hier kann ich empfehlen

      recht.de/phpbb/index.php

      da wird einem innerhalb von minuten geholfen. Du musst nur deine Anfrage ganz allgemein halten (zb "Firma A macht folgendes, muss Kunde B das hinnehmen?"), weil die offiziell keine individuellen anwaltsberatungen geben dürfen.
      Von mir gibts Comics!

      "Wenn wir einen Menschen hassen, so hassen wir in seinem Bilde etwas, was in uns selber sitzt. Was nicht in uns selber ist, das regt uns nicht auf." - (Hermann Hesse: Demian)
      also zahni ich will mal so sagen ich bin auch kein RA, interessiere mich aber viel für Recht und da viel für das BGB:

      Nach § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung seit 1. Januar 2002 im Regelfall zwei Jahre. Nur bei einem Privatverkauf kann sie komplett ausgeschlossen werden; für gebrauchte Waren im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) kann die Gewährleistung gemäß § 475 Abs.2 BGB einzelvertraglich oder in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden. Eine Verkürzung sowie ein Ausschluss (etwa bei Verschleißteilen) bei Neuwaren ist hingegen nicht möglich.

      hier der link bundesrecht.juris.de/bgb/__438.html

      Also heißt das auf Neuwaren die 2 Jahre gewährleistung gegeben sein muss...

      siehe aus EU richtline 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher.

      bitte abstimmen für mich ;) / Danke


      Ich hab noch mal ein bißchen recherchiert und folgendes gefunden:

      frankfurt-main.ihk.de/recht/th…agsrecht/gewaehrleistung/

      Insofern hat Kiwi Recht.

      Allerdings ist Zahni ja selber auch Gewerbetreibender und daher können hier die Fristen nach §377 HGB verkürzt werden.
      Jedoch greift dann in Zahnis Fall der §478 BGB.
      Er muss seinen Kunden ja 24 Monate Gewährleistung einräumen und daher kann er bei Sachmängeln jederzeit Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen, egal was in deren AGBs steht. :P
      Es ist sogar so, dass die Gewährleistungsfrist erst ab dann gilt, wenn Zahni seinem Kunden die Ware zur Verfügung gestellt hat, sofern dies innerhalb von 2 Monaten nach Anlieferung bei ihm geschehen ist.
      Steht so auch auf anderen Websites, die ich gefunden habe, wobei die der IHK wohl am fundiertesten ist. :)
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