durchzählen .....auf ein neues :)
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Bürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
Abschnitt 5 - Verjährung (§§ 194 - 218)
Titel 2 - Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 - 213)
§ 213
Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Alkohol mäßig genossen, schadet auch in großen Mengen nicht ! -
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