Was hättet Ihr getan?

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      es ist meins, ich habs rechtmäßig erworben...

      (mist, könnt ich mich jetzt an meine paar BGB-vorlesungen nur erinnern.... da hatten mer mal des thema .... dann wüsst ich auch, obs stimmt was ich erzähl :D )
      joa....die ist jung, knackig, rosig und glitschig...so muss das, dann flutscht das. Dazu noch Brain und das nicht zu knapp. Da quietscht das Bettgestell.
      Original von Gnosis
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      es ist meins, ich habs rechtmäßig erworben...

      (mist, könnt ich mich jetzt an meine paar BGB-vorlesungen nur erinnern.... da hatten mer mal des thema .... dann wüsst ich auch, obs stimmt was ich erzähl :D )


      Wenn sich Korb und Inhalt so trenne lassen würde ich es so diskutieren:

      Die Käuferin des Korbes hätte das Geld behalten können, wenn sie Eigentümerin des Bargeldes geworden wäre.
      Vorraussetzung hierfür ist, dass 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) abgegeben wurden.
      Kaufgegentstand des Kaufvertrages iSd. §433 BGB war der Korb und nicht dessen Inhalt (das Geld). Die WE der beiden Vertragsparteien bezogen sich auf den Korb und nicht den Inhalt, also wurde der Korb und nicht das Geld verkauft.
      -> Das die Käuferin lediglich Besitzerin und nicht Eigentümerin des Geldes georden ist.
      Aus diesem resultiert, dass die Käuferin als Finderin einen Verpflichtung zur Anzeige des Fundes nach §965BGB. Nach §967 BGB besteht eine Ablieferungspflicht. Das einzige worauf die Käuferin anspruch hätte ist ein Finderlohn von 3% nach §971 Abs.1 Satz 2 BGB.
      Vielleicht greift auch der Schatzfund nach §984 (50-50 Teilung zwischen Finder und Eigentümer), aber ich bezweifle es
      Eigentümerin wäre sie erst nach dem Ablauf einer 6monatigen Frist nach Anzeige des Fundes geworden nach §973BGB.
      Aso ganz vergessen: Wer ist durch den tot der Eigentümerin eigentlich Eigentümer geworden ?
      NAch §1922ff BGB sind die Erben, sofern sie das Erbe annehmen, die neuen Eigentümer (welch Überraschung :rolleyes: ) abre da sie das Zeug der Toten verscherbeln sind sie das wohl geworden.

      edit:
      behalten geht eh nicht, da du ohne den erbschein nicht an das Geld der toten rankommst, aber ob man die 30.000 DM bares anzeigt, bleibt jedem selbst überlassen.
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      aus dem ganzen text entnehme ich, das selbst wenn ich zur bank gehe und mir die sparbücher auszahlen lasse kann man das zurückverfolgen das ich nicht der eigentümer bin?

      wer die 30 000 dm bares nicht behält, dem ist nicht mehr zu helfen :D
      Original von Black Label Society
      aus dem ganzen text entnehme ich, das selbst wenn ich zur bank gehe und mir die sparbücher auszahlen lasse kann man das zurückverfolgen das ich nicht der eigentümer bin?

      wer die 30 000 dm bares nicht behält, dem ist nicht mehr zu helfen :D


      die Bank wird dir das Geld ohne Erbschein und Überprüfung eh nicht auszahlen
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      Original von Mr.Orange
      Original von Gnosis
      behalten!

      es ist meins, ich habs rechtmäßig erworben...

      (mist, könnt ich mich jetzt an meine paar BGB-vorlesungen nur erinnern.... da hatten mer mal des thema .... dann wüsst ich auch, obs stimmt was ich erzähl :D )


      Wenn sich Korb und Inhalt so trenne lassen würde ich es so diskutieren:

      Die Käuferin des Korbes hätte das Geld behalten können, wenn sie Eigentümerin des Bargeldes geworden wäre.
      Vorraussetzung hierfür ist, dass 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) abgegeben wurden.
      Kaufgegentstand des Kaufvertrages iSd. §433 BGB war der Korb und nicht dessen Inhalt (das Geld). Die WE der beiden Vertragsparteien bezogen sich auf den Korb und nicht den Inhalt, also wurde der Korb und nicht das Geld verkauft.
      -> Das die Käuferin lediglich Besitzerin und nicht Eigentümerin des Geldes georden ist.
      Aus diesem resultiert, dass die Käuferin als Finderin einen Verpflichtung zur Anzeige des Fundes nach §965BGB. Nach §967 BGB besteht eine Ablieferungspflicht. Das einzige worauf die Käuferin anspruch hätte ist ein Finderlohn von 3% nach §971 Abs.1 Satz 2 BGB.
      Vielleicht greift auch der Schatzfund nach §984 (50-50 Teilung zwischen Finder und Eigentümer), aber ich bezweifle es
      Eigentümerin wäre sie erst nach dem Ablauf einer 6monatigen Frist nach Anzeige des Fundes geworden nach §973BGB.
      Aso ganz vergessen: Wer ist durch den tot der Eigentümerin eigentlich Eigentümer geworden ?
      NAch §1922ff BGB sind die Erben, sofern sie das Erbe annehmen, die neuen Eigentümer (welch Überraschung :rolleyes: ) abre da sie das Zeug der Toten verscherbeln sind sie das wohl geworden.

      edit:
      behalten geht eh nicht, da du ohne den erbschein nicht an das Geld der toten rankommst, aber ob man die 30.000 DM bares anzeigt, bleibt jedem selbst überlassen.


      hey orange wie lang hast du denn gebraucht um das alles zusammen zu suchen?
      _____________
      soll ich den knaller zünden...
      zünd den knaller....
      *PENG*
      irre.....

      Auch Mauern müssen gebaut werden :D
      max 20 min mit tippen.. nur mit den Paragraphen des Fundrechtes hat ich bisher nichts zu tun.....

      433 BGB ist wohl der § mit dem ich im BGB-Studium bisher am meisten gearbeitet habe..
      die Normen lesen sich ja inhaltlich sehr schnell und man weiß schnell wo man entsprechendes Grob zu suchen hat
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