Abmahnung!

    ACHTUNG dies ist das ALTE Forum!!

    Das neue gibt es unter https://discourse.bohramt.de!
      LOL der nubbl will sich wichtig machen ;D

      Wie kann man nur so dumm sein und das ganze per E-Mail schicken...lol und dann noch die Herrausgabe von Daten verlangen d.h. würde man nach der E-Mail verfahren würde man sich strafbar machen nach § 6 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und § 6 Abs. 2 Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV)....

      Ausserdem fehlen der E-Mail jegliche Angaben über die geschädigte Person, sowie Adresse und Digitaler-Signatur der Anwaltskanzlei...

      Mit was für Spacken müsst ihr euch rumärgern -->> LOL

      Normalerweise müsste man jetzt die retourkutsche auffahren um nur mal zu schaun welcher 14jährige Sesselpupser sich da die mühe gemacht hat ;D

      Ach ja er gibt hier auch 2 Paragraphen an und nicht mal die Absätze ;D naja hier könnt ihr mal durchlesen was sie bedeuten und es heisst ned Datenschutzgesetz sondern Bundesdatenschutzgesetz.

      Aber netter Versuch ;D hast dich wohl nicht getraut nen richtigen Brief zu schicken - so hätte ich die Verarsche komplett gemacht *GG


      § 20
      Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
      (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

      (2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn

      ihre Speicherung unzulässig ist oder
      ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

      (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

      einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
      Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
      eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

      (4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.

      (5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.

      (6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

      es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
      die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

      (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

      (8) § 2 Abs.1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.

      §35
      Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
      (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

      (2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr.1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

      ihre Speicherung unzulässig ist,
      es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse, strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie religiöse oder politische Anschauungen handelt und ihre Richtigkeit von der speichernden Stelle nicht bewiesen werden kann,
      sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
      sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, daß eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

      (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

      im Falle des Absatzes 2 Nr.3 oder 4 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
      Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
      eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

      (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt.

      (5) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr.2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.

      (6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

      (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

      es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
      die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

      Verwechslung von Elysium und Delirium ist das Präludium zum ewigen Silentium.
      lool

      Der is ja nur geil ^^

      Nicht nur hat da jemand offensichtlich die Distanz zu einem Spiel verloren (über die Sicht des Seins aus seiner Perspektive lieber jetz nicht nachdenken!),
      sondern auch nicht den Charakter, zu seinen Verfehlungen zu stehen....

      Nuja...

      Solche Leute machen oft ganz merkwürdig aufregende Karrieren...hf und GL oma^^

      lol, du Pfeife

      Greetz!
      IMplo
      ich dacht eigentlich immer e-mails sind rechtlich unwirksam ...

      Aber für solche habe ich auf meiner HP folgenden Text eingefügt ...

      "Im Falle von Domainstreitigkeiten, oder wettbewerbsrechtlichen, oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und Kosten, uns bereits im Vorfeld rechtzeitig und schriftlich zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit Bohramt.de wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Ausserdem wird auf die hier dargestellten Nutzungsbedingungen, und auf die Copyright- und sonstigen Angaben hingewiesen."

      8)