Was hättet Ihr getan?

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      Original von Mr.Orange
      Original von Gnosis
      behalten!

      es ist meins, ich habs rechtmäßig erworben...

      (mist, könnt ich mich jetzt an meine paar BGB-vorlesungen nur erinnern.... da hatten mer mal des thema .... dann wüsst ich auch, obs stimmt was ich erzähl :D )


      Wenn sich Korb und Inhalt so trenne lassen würde ich es so diskutieren:

      Die Käuferin des Korbes hätte das Geld behalten können, wenn sie Eigentümerin des Bargeldes geworden wäre.
      Vorraussetzung hierfür ist, dass 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) abgegeben wurden.
      Kaufgegentstand des Kaufvertrages iSd. §433 BGB war der Korb und nicht dessen Inhalt (das Geld). Die WE der beiden Vertragsparteien bezogen sich auf den Korb und nicht den Inhalt, also wurde der Korb und nicht das Geld verkauft.
      -> Das die Käuferin lediglich Besitzerin und nicht Eigentümerin des Geldes georden ist.
      Aus diesem resultiert, dass die Käuferin als Finderin einen Verpflichtung zur Anzeige des Fundes nach §965BGB. Nach §967 BGB besteht eine Ablieferungspflicht. Das einzige worauf die Käuferin anspruch hätte ist ein Finderlohn von 3% nach §971 Abs.1 Satz 2 BGB.
      Vielleicht greift auch der Schatzfund nach §984 (50-50 Teilung zwischen Finder und Eigentümer), aber ich bezweifle es
      Eigentümerin wäre sie erst nach dem Ablauf einer 6monatigen Frist nach Anzeige des Fundes geworden nach §973BGB.
      Aso ganz vergessen: Wer ist durch den tot der Eigentümerin eigentlich Eigentümer geworden ?
      NAch §1922ff BGB sind die Erben, sofern sie das Erbe annehmen, die neuen Eigentümer (welch Überraschung :rolleyes: ) abre da sie das Zeug der Toten verscherbeln sind sie das wohl geworden.

      edit:
      behalten geht eh nicht, da du ohne den erbschein nicht an das Geld der toten rankommst, aber ob man die 30.000 DM bares anzeigt, bleibt jedem selbst überlassen.


      joar mag sein dassu recht hast, aber ich glaub mich zu erinnern, dass flohmarktgeschäfte speziell behandelt werden so ala "gekauft wie gesehen"

      irgendwo müssen hier noch ein paar kopien rumflattern, vllt find ichs da drauf ..... wenn ich ma lust hab :D
      joa....die ist jung, knackig, rosig und glitschig...so muss das, dann flutscht das. Dazu noch Brain und das nicht zu knapp. Da quietscht das Bettgestell.
      Original von Mr.Orange

      Vorraussetzung hierfür ist, dass 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) abgegeben wurden.
      Kaufgegentstand des Kaufvertrages iSd. §433 BGB war der Korb und nicht dessen Inhalt (das Geld). Die WE der beiden Vertragsparteien bezogen sich auf den Korb und nicht den Inhalt, also wurde der Korb und nicht das Geld verkauft.



      Der Korb wurde offensichtlich "wie gesehen" verkauft. Dem Verkäufer wäre in dem Fall mangelnde Sorgfaltspflicht zu unterstellen gewesen: es hätte sich ja auch um giftige, schädliche oder sogar tödliche Substanzen handeln können.
      Original von Stone Cold
      Also ich hätte die Kohle behalten und die Bücher zurückgegeben und den Finderlohn noch dazu kassiert.
      :D :D :D


      Richtig richtig, genau das selbe hätte ich auch gemacht. An das Geld der Bücher kommt man eh nicht ran, da lieber da ehrlich sein und Finderlohn kassieren.
      Wer soll dir beweisen können das da Bares drinn war ?
      Scheinbar war ja nichtmal das vorhandensein der Sparbücher bekannt.