Rechtsfrage eigne Wohnungskündigung zurücknehmen

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    Das neue gibt es unter https://discourse.bohramt.de!
      Jau, sieht Düster aus. Aber das war zu erwarten. Hab ich aber auch geschrieben.

      Hmm, ich würde fragen ob sie vielleicht eine vergleichbare Wohnung anbieten können, zu vergleichbaren Konditionen, mit Überschreibung des alten Mietvertrages. So sparst Du vielleicht was Geld wenn sie was vergleichbares haben, und mußt nicht mit der üblichen aktuellen Grundmiete starten. Eine eG hat vielleicht noch was Verständnis dafür wenn Du dich dann wenigstens vor einem kleinen Vermögensschaden schützen willst. Vielleicht! ich hätte es wohl nicht....
      Atomenergie lässt sich weder zivil noch militärisch nutzen.
      (Nikola Tesla, Physiker u. Elektrotechniker, [1856-1943])

      Ich hab mal ein wenig hier nachgeschlagen...

      dejure.org/gesetze/BGB/568.html

      ff

      ...


      § 572
      Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
      (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

      (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

      § 573
      Ordentliche Kündigung des Vermieters
      (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

      (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

      1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
      2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
      3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.


      (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

      (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


      § 574
      Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
      (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

      (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

      (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

      (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


      Also schlag doch mal im BGB selber weiter nach ...


      Ich empfehle den fristgerechten Widerruf ! Inklusive einer Irrtumserklärung warum du das Mietverhältnis kündigen wolltest ...

      Falls die Frist verstrichen ist, dann hast Du Pech gehabt.

      CU!
      Nochmal, ...

      Versuche Deine eigene Kündigung zu widerrufen inklusive einer Irrtumserklärung, warum du gekündigt hast, und welche Verhältnisse eingetreten sind, die dich dazu bewogen haben doch in einem Mietverhältnis bleiben zu wollen.

      Doch eher rate ich dir einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
      Der Anwalt kann dir viel sicherer Auskunft geben.
      rookie;
      imho greift in diesem Fall keiner der von dir zitierten PAragraphen.

      Ich sehe das so:
      572 bezieht sich auf Regelungen die bei Vertragsschluss bestimmt werden.

      573 bezieht sich auf Kündigung durch Vermieter greift also bei der Kündigung des Mieters nicht
      574 beschäftigt sich mit den Rechten des Mieters bei kündigung des Vertrages durch den Vermieter

      Inwieweit einIrrtum iSd. §119 BGB greifen soll ist mir auch nicht klar:
      Die Willenserklärung zur Auflösung des Vertrages war sicherlich nicht irrtümlich und es ist klar, dass er zu diesem Zeitpunkt diese auch in dieser Form abgeben wollte.
      Ich persönlich denke, dass der Zusatz "bei Kenntnis der Sachlage" viel Spielraum gibt, aber wohl leider nicht genug (Man hätte sich vorher gründl. genug überlegen sollen, ob man kündigt)


      Lasse mich aber gerne eines besseren belehren
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      Also man kann jetzt Paragraphen klopfen so viel man will. Ich habe mir dazu viel durchgelesen, und habe abschließend festgestellt das da nichts mehr zu machen ist. Und wie Mr. Orange schon sagt treffen die Paragraphen nicht zu, und würden keine Anwendung finden. Und ob es sich lohnt jetzt noch nen Anwalt zu nehmen möchte ich bezweifeln. Der kostet auch viel Geld....
      Deswegen sofort dransetzen eine neue Wihnung zu suchen. die sache dort ist gelaufen, und auch wenn Du dich darüber ärgerst dir da jetzt ins Bein geschossen zu haben, kann ich dir nur sagen das passierte schon ganz anderen und wird auch weiterhin passieren. Die einzige Möglichkeit wäre das der neue Mieter von sich aus zurück tritt, und die genossenschaft dich nochmal fragen würde.
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      (Nikola Tesla, Physiker u. Elektrotechniker, [1856-1943])

      Verdeckte Mängel?

      In der Woche zwischen Weinachten und Jahreswechsel hab ich die Wohnung leer geräumt, Ende Dezember war alles erledigt, die Wohnung selbst in einem beklagenswerten Zustand.
      Der Umzug wurde fristgemäß abgeschlossen aber die üblichen „Schönheitsreparaturen“ waren unmöglich bis zum 1 Januar zu schaffen. Die Genossenschaft räumt daraufhin 14 Tage Frist ein (bei Zahlung anteiliger Miete) um die Wohnung „in Ordnung“ zu bringen. Soweit so gut.

      Vorgeschichte:
      Mieterwechsel fanden 1990 und 1992 jeweils durch eine so genannte „Übernahmevereinbarung“ statt. Mein Vormieter übernahm die Wohnung per Übernahme und auch ich habe das damals eine Übernahmevereinbarung unterschrieben. Übernahmevereinbarung heißt nichts anderes als das der Vermieter als Kontrollinstanz des Wohnungszustandes ausgeschaltet ist und jegendlich einen neuen Mietvertrag ausstellt. Der neue Mieter übernimmt die Wohnung praktisch mit allen Mängeln des Vormieters und haftet dafür unabhängig davon ob er die Schäden verursacht hat oder nicht. Es obliegt dem neuen Mieter innerhalb von 1 Monat nach Einzug alle Mängel der Genossenschaft zu melden, danach haftet er selbst.
      Die Situation ist also so, das zwei Mietparteien auszogen ohne irgendwas an der Wohnung machen zu müssen.

      1992 war der Zustand so:
      Eine komplette Einbauküche wurde von mir übernommen. Verlegter Teppichboden im Wohnzimmer, Linoleumbelag im Bad sowie ein zur Werkstatt ausgebauter Kellerraum.
      Die Türen und Fensterbretter waren allesamt mit Möbelfolien beklebt, die Wohnzimmertür war durch eine Schiebetür aus dem Baumarkt ersetzt und wurde im Keller aufbewahrt.

      Als ich jetzt also die Küche abbaute der erste Schrecken. 8o
      Unter den Schränken ist der über 30 Jahre alte original Bodenbelag (die Plattenbauwohnung ist Baujahr 1967) verschlissen und eingerissen. Dies konnte 1992 niemand sehen, weil es keinen vernünftigen Grund gab, die Küchenschränke abzubauen. Diesen Schaden konnte ich folglich erst jetzt mit Abbau der Schränke feststellen.
      Nachdem ich die Fensterbänke von der Möbelfolie befreit hatte wurde sichtbar, das die Bänke darunter noch weiß gestrichen waren. Ich vermute dass der Vor – vor Mieter die Bänke irgendwann anpinselte und mein Vormieter die Folie anbrachte. Die Folie ist nicht das Problem, - die Farbe schon. Selbst nach dem Abbeizen und Abschleifen der Bänke bleiben sie durch den alten Anstrich bedingt unansehnlich und müssen ersetzt werden. Ich hatte aber 1993 auch hier keinen Grund die Folie zu entfernen, so dass der Anstrich verborgen blieb.
      Mit Entfernung des Teppichbelages in Wohnzimmer und Flur wurde sichtbar das bei der Verlegung eine selbstklebende Sockelleiste verwendet wurde. Es sind also nicht mehr die originalen Sockelleisten da. Das konnte ich unmöglich wissen. Die selbstklebende Leiste ist ein Einmalprodukt so dass die Leisten jetzt fehlen.
      Die originale Wohnzimmertür schließt nicht mehr, (total verzogen) es gab aber nie einen Grund die Tür einzusetzen weil ja eine übernommene, private Schiebetür drin war.
      Für mich sind das „versteckte Mängel“ oder gibt es eine Pflicht bei Neueinzug per Übernahmevereinbarung, alle Schränke abzubauen um die Fußbodenbeläge zu kontrollieren?
      Muss man alle Sockelleisten auf Originalität überprüfen damit man ein Jahrzehnt später nicht dafür haften muss?
      Muss ich all das bezahlen obwohl man diese Schäden wirklich erst bei einem Auszug feststellen kann? Mir ist schon klar das dass alles in Ordnung gebracht werden muss, nur wer bezahlt solche versteckten Mängel?
      Bei einem Mietwagen nimmt man ja auch nicht erst den Motor auseinander bevor man ihn benutzt, man fährt ihn einfach. Genauso müssten Wohnungsschäden im Rahmen der Zumutbarkeit erkennbar sein. Sind sie nur durch lebensfremden und unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar müsste das die Haftung, wie sie sich aus einer Übernahmevereinbarung ergibt, außer Kraft setzen? :rolleyes:
      Was ist denn jetzt genau los? Ist man denn mit einer Forderung an Dich herangetreten? Also ohne Einsicht in die Unterlagen läßt sich da schwer was sagen. Man müßte schon den Mietvertrag und das Übergabeprotokoll zur Hand haben. Allgemein kann man sagen das der Vermieter nicht das Recht hat unersichtliche Mängel, oder Schäden an der Bau- bzw. Grundsubstanz zu beanspruchen.
      Du mußt nur für das haften was seit deinem Einzug in die Wohnung als normale Abnutzung auszumachen ist. Sprich Tapezieren, Streichen, Teppich, usw. Maßgebend für die renovierung ist der Zustand nach dem Übergabeprotokoll von 92 so wie es für Dich ersichtlich war. Das heißt was unter den Küchenschränken ist, was mit der Wohnzimmertür ist usw. braucht dich nicht zu interessieren und muß auch nicht von Dir bezahlt werden, ES SEI DENN eine solche Vereinbarung steht in deinem Mietvertrag (eine solche klausel würde allerdings die gesamte Wohnfläche beinhalten, und auch einen genauen Hinweis enthalten das dazu die komplette Grundfläche der Wohnung wiederhergestellt werden muß.kann ich mir aber bei einer Genossenschaft nicht vorstellen)
      In einem Übergabeprotokol wäre eine solche klausel wirkungslos, und kann selbst nachträglich im Mietvertrag beanstandet werden, wenn die von Dir erbrachte Kaution die Kosten einer veranlagten wiederherstellung nicht decken würde, oder eben aber solch besondere Einflüsse (Vormieter) wie in deinem Fall vorliegen. Und das mit der anteiligen Miete stimmt so auch nicht. Die hätte ich nicht bezahlt. Alles in allem scheinst Du wohl zu ehrlich und gut zu sein. Ich kann dir von sachen erzählen wo die Mieter ohne abmeldung verschwunden sind, sich nicht neu angemeldet haben, die Wohnung in einer zerstörten und nicht bewohnbaren zusatand hinterlassen haben, scheiße an Decke und Wände geschmiert haben usw. und man gar nichts daran machen kann.

      Aber wie gesagt, einfacher wäre es wenn man Einsicht in Unterlagen hat. So ist das alles viel zu theoretisch.
      Atomenergie lässt sich weder zivil noch militärisch nutzen.
      (Nikola Tesla, Physiker u. Elektrotechniker, [1856-1943])

      Also Ischbaal soweit ich mich erinnere bin ich mit der Vormieterin zur Genossenschaft gegangen und hab dann die Erklärung unterschrieben und paar Tage später den Mietvertrag bekommen. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Ich bin mir sogar sicher, das lief alles über den Schreibtisch, da war keiner von der Genossenschaft in der Wohnung um ein Protokoll zu schreiben. Ist das nun gut oder schlecht für mich? :D
      Eigentlich müsste es gut sein, weil in der Erklärung steht das wir/ich habe eine Ausfertigung des Übergabeprotokolls erhalten, was definitiv nicht stimmt.
      Ich habe ein Protokoll

      Halt Edit; +
      Habs gefunden:

      Wohnungsabnahme Protokoll - scann mal ein.
      moment